Hier finden Sie die wichtigsten Fakten zur steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Fernstudiums
Hier finden Sie die wichtigsten Fakten zur steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Fernstudiums

Zur steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Studiums gibt es zwei Varianten. Der wichtigste Punkt liegt darin ob das Studium als eine Erst- oder Zweitausbildung anerkannt wird.
Da eine Erstausbildung eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung aufweist und nicht nur reine Arbeitskompetenzen vermittelt, die zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind, werden diese Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Trotzdem lässt der Steuergesetzgeber den Abzug der Kosten für die Erstausbildung als Sonderausgaben zu. Die Aufwendungen für eine Erstausbildung können dabei bis zu einem Betrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben in dem Jahr angesetzt werden, in dem die Aufwendungen anfallen.
Die Kosten einer Zweitausbildung sind der Erwerbspähre des Steuerpflichtigen zuzurechnen und können als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich angesetzt werden.
Steuerlich werden in der Regel alle Ausgaben anerkannt, die für den Abschluss des Studiums anfallen. Für Studierende sind in der Regel abzugsfähig:
Jeweils zum 31. Juli eines Folgejahres endet die Regelabgabefrist für die Steuererklärung. Auch nach dieser Frist besteht häufig die Möglichkeit, die Kosten für Ihr Studium steuerlich anzugeben. Sollten Sie für Altjahre noch keine Steuererklärung eingereicht haben, dann können Sie die Kosten für Ihr Studium noch bis zu vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem Ihnen die Kosten für das Studium erwachsen sind, beim Finanzamt einreichen. Ihre individuelle Situation sollten Sie von einem Steuerberater prüfen lassen.
Sonderausgaben tragen Sie in den Hauptvordruck zur Steuererklärung ein. Werbungskosten tragen Sie auf der Anlage N ein.
Bitte beachten Sie, dass die SRH Fernhochschule für diese Angaben keine Gewähr übernimmt.
Bei Fragen zur Studienfinanzierung wenden Sie sich bitte an stipendium@mobile-university.de