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Oh du fröhliche Steuerwelt

Warum uns das Steuerrecht in der Advents- und Weihnachtszeit zuverlässig ein Schmunzeln entlockt

Eine Frau mit einer Tasse in der Hand steht in einer belebten Weihnachtsmarkt-Szene, umgeben von festlich beleuchteten Ständen und Menschen.

Wenn selbst Maria und Josef steuerlich relevant werden

Es sind keine neuen steuerlichen Erkenntnisse – und doch sorgen sie jedes Jahr aufs Neue für amüsante Überraschungen: die weihnachtlichen Besonderheiten unseres Steuerrechts. Schon Maria und Josef mussten einst zur Volkszählung nach Bethlehem aufbrechen, die nicht zuletzt der Steuererhebung diente. Heute führt uns ein Blick in die Steuergesetze zwar nicht mehr durch die Wüste, aber durch eine Vielzahl unerwarteter Differenzierungen, die in der Advents- und Weihnachtszeit unterhaltsamer sind als so mancher Kalenderspruch.

Wenn das Steuerchaos zu nadeln beginnt

Zahlreiche weihnachtliche Regelungen finden sich im Bereich der Umsatzsteuer, und gleich zu Beginn zeigt sich ihre Detailgenauigkeit am Adventskranz. Ein Kranz aus frischen Zweigen wird mit sieben Prozent besteuert, während getrocknete Materialien dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. Ein Wiederanfeuchten hilft nicht – wie ein BMF-Schreiben nüchtern bemerkt:
„Trockenmoos wird durch Wiederanfeuchten nicht zu frischem Moos.“

Ein Weihnachtsbaum – vier Steuersätze: Willkommen im Steuerwald

Ein Thema, das jedes Jahr wieder für Erheiterung sorgt, ist die Frage, wie ein Weihnachtsbaum umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Ein frischer Baum aus dem Baumarkt oder Gartencenter wird mit sieben Prozent besteuert. Beim Landwirt kann der Satz dagegen 7,8 Prozent betragen, wenn es sich um einen eigens für den Verkauf gezüchteten Christbaum handelt – ein klassisches landwirtschaftliches Produkt. Wächst der Baum hingegen im Wald (forstwirtschaftliches Erzeugnis) und wird vom Forstwirt verkauft, beträgt der pauschalierte Steuersatz lediglich 5,5 Prozent. Und künstliche Weihnachtsbäume fallen unter den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Sie wollen gar keine Umsatzsteuer zahlen? Auch das ist möglich, wenn Sie den Baum privat oder bei einem sogenannten Kleinunternehmer kaufen.

Bratwurst oder Serviceleistung? Der Weihnachtsmarkt als Steuerparcours

Besonders anschaulich wird die Abgrenzung von Lieferungen und Restaurationsleistungen dort, wo weihnachtliche Köstlichkeiten konsumiert werden – auf dem Weihnachtsmarkt oder im Bäckereicafé. Maßgeblich ist, ob das Lebensmittel im Vordergrund steht oder ob zusätzliche dienstleistungsprägende Elemente angeboten werden. Wird die Bratwurst an einem Stand ohne Sitzgelegenheit verzehrt, handelt es sich regelmäßig um eine begünstigte Lieferung mit sieben Prozent Umsatzsteuer. Sobald jedoch Tische, Stühle, Bierbänke o. ä. bereitstehen oder gar Geschirr und weitere Serviceelemente hinzukommen, liegt eine sonstige Leistung vor, die mit 19 Prozent besteuert wird. Am Glühweinstand hingegen ist – unabhängig vom Verzehrort – generell der Regelsteuersatz von 19 Prozent relevant.

Festtagsmenüs unter der Lupe: Von Gans bis Luxus-Genuss

Beim Weihnachtsessen wird die Systematik ebenfalls sichtbar: Viele traditionelle Gerichte wie Bockwürstchen, Gans und Karpfen unterliegen einem Steuersatz von sieben Prozent. Wer es etwas luxuriöser haben möchte, und sich beim Weihnachtsmenü für Hummer, Kaviar oder Austern entscheidet, muss wiederrum 19 Prozent Mehrwertsteuer einplanen. Trüffel lassen sich dem Festessen für 7 Prozent Umsatzsteuer hinzufügen. Kartoffeln fallen unter den ermäßigten Steuersatz, Süßkartoffeln dagegen nicht. Bier und Wein bleiben mit 19 Prozent dabei, löslicher Kaffee ebenfalls, während klassischer Röstkaffee mit sieben Prozent belastet ist.

Der Weihnachtsmann zählt nicht – aber die Küchenhilfe schon

Auch Dienstleistungen rund um das Fest sorgen für kleine Überraschungen. Der Besuch des Weihnachtsmanns kann bei der Einkommensteuererklärung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten für eine Küchenhilfe, die beim Zubereiten des Festmenüs unterstützt, hingegen sehr wohl. Steuerlich zählt eben die tatsächliche Hilfstätigkeit – nicht der Grad an Bescherung.

Internationale Weihnachtssteuerbräuche: Von Norwegen bis Kanada

Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass auch andere Länder besondere steuerliche Weihnachtstraditionen pflegen. In Norwegen wird im November oder Dezember nur die Hälfte der üblichen Lohnsteuer einbehalten, sodass vor Weihnachten mehr Netto bleibt. Dafür fällt die Belastung jedoch in den anderen Monaten entsprechend höher aus. In den USA wurde vor einigen Jahren über eine „Christmas Tree Tax“ diskutiert – eine kleine Abgabe zur Förderung der Weihnachtsbaumindustrie. Kanada wiederum hat im vergangenen Jahr im Rahmen des „Holiday Tax Break“ für circa zwei Monate rund um Weihnachten und Neujahr keine Umsatzsteuer auf typische Festtagsprodukte wie Tannenbäume, Restaurantbesuche, Spielzeug und Alkohol erhoben.

Weihnachtsfrieden in den Finanzämtern

So zeigt sich: Das Steuerrecht hat zur Weihnachtszeit seine ganz eigenen Traditionen, Besonderheiten und gelegentlichen Kuriositäten – teils überraschend, teils skurril, aber immer wieder interessant. Und wann sorgen Steuern schon für ein Lächeln im Gesicht. Zwischen den Jahren wird es in den Finanzämtern traditionell ruhiger: Der sogenannte „Weihnachtsfrieden“ sorgt dafür, dass die Behörden in dieser Zeit regelmäßig auf belastende Maßnahmen wie Vollstreckungen oder die Einleitung neuer Betriebsprüfungen verzichten. Ein kurzer Moment der Ruhe im ansonsten sehr strukturierten Jahreslauf des Steuerrechts.

In diesem Sinne: Genießen Sie die Advents- und Weihnachtszeit – gut informiert, aber vor allem entspannt.

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